Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)
1. Anbieter und Geltungsbereich
Diese Bedingungen sind für Beratungs-, Entwicklungs-, Beschaffungs- und Koordinationsleistungen der 22 Zentury GmbH unter der Geschäftsbezeichnung ORQY / Produktentwicklung gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB vorgesehen. Sie gelten nur, soweit sie vor Vertragsschluss wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden. Abweichende Individualvereinbarungen gehen vor.
2. Vertragsschluss und Leistungsumfang
Ein kostenloses Erstgespräch und eine unverbindliche Projektanfrage begründen noch keinen entgeltlichen Vertrag. Umfang, Vergütung, Meilensteine und etwaige Fremdleistungen ergeben sich aus einem angenommenen Angebot beziehungsweise einer gesonderten Projektvereinbarung. Angebote und Preisangaben auf der Website sind keine bindenden Vertragsangebote.
3. Leistungen und Mitwirkung
Die Leistungen können unter anderem konzeptionelle Produktentwicklung, Rezepturberatung, Herstellersuche, Angebotsvergleich, Bemusterungskoordination, Einkaufssparring und laufende Beschaffungsbetreuung umfassen. Der Auftraggeber stellt vereinbarte Informationen, Freigaben und Ansprechpartner rechtzeitig bereit. Änderungen an Spezifikationen, Zeitplan oder Leistungsumfang werden vor ihrer Umsetzung abgestimmt.
4. Externe Hersteller und Partner
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, produziert die 22 Zentury GmbH die Ware nicht selbst. Verträge mit Herstellern, Laboren, Verpackungsunternehmen oder Logistikdienstleistern werden vom Auftraggeber direkt geschlossen; die GmbH unterstützt die Auswahl und Abstimmung. Abweichende Konstruktionen, bei denen die GmbH selbst Vertragspartner in der Lieferkette wird, müssen individuell schriftlich vereinbart werden.
5. Vergütung und Fremdkosten
Die vereinbarte Vergütung ergibt sich aus dem Angebot, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Externe Kosten für Muster, Rohstoffe, Laboranalysen, Verkehrsfähigkeitsprüfungen, Verpackung und Produktion sind nicht enthalten, sofern das Angebot sie nicht ausdrücklich umfasst. Zahlungen und Fälligkeiten werden im jeweiligen Auftrag geregelt.
6. Rechte an Arbeitsergebnissen
Nutzungsrechte an erstellten Konzepten, Rezepturunterlagen, Marken- oder Designleistungen und sonstigen Ergebnissen werden projektbezogen vereinbart. Rechte Dritter, insbesondere an Rohstoffen, Marken, urheberrechtlich geschützten Materialien und Leistungen externer Partner, bleiben unberührt. Vor Zahlung und Weitergabe sollten die konkreten Nutzungs- und Rechteverhältnisse eindeutig vereinbart werden.
7. Vertraulichkeit und Datenschutz
Beide Parteien behandeln als vertraulich gekennzeichnete oder ihrer Natur nach vertrauliche Projektinformationen vertraulich. Eine Weitergabe an externe Partner erfolgt nur soweit für die vereinbarte Projektarbeit nötig und nach dem vertraglich vereinbarten Vorgehen. Die Datenschutzinformationen finden sich unter Datenschutz.
8. Regulatorik und Produktfreigabe
Beratung und Koordination ersetzen keine verbindliche lebensmittelrechtliche, kennzeichnungsrechtliche oder sonstige fachrechtliche Prüfung. Notwendige Prüfungen durch qualifizierte Stellen müssen gesondert vereinbart werden. Die gesetzlichen Pflichten des Inverkehrbringers bleiben unberührt.
9. Haftung, Mängel und gesetzliche Rechte
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit in der jeweiligen rechtswirksam geschlossenen Projektvereinbarung nichts anderes zulässigerweise geregelt ist. Aussagen über mögliche Einsparungen, Qualität oder Lieferzeit sind ohne ausdrückliche vertragliche Zusage keine Garantien.
10. Schlussbestimmungen
Für die Geschäftsbeziehung gelten die gesetzlichen Regelungen und die individuell getroffenen Vereinbarungen. Gerichtsstand und anwendbares Recht können im zulässigen Rahmen individuell vereinbart werden. Eine automatische Beschränkung von Verbraucherrechten ist hier nicht vorgesehen, da sich dieses Musterangebot ausschließlich an Unternehmen richtet.
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