Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)
Stand: 2. November 2026. Anbieterin ist die 22 Zentury GmbH, Irminfriedstraße 20A, 82166 Gräfelfing („wir“). Diese Bedingungen gelten für Beratungs-, Entwicklungs-, Beschaffungs- und Koordinationsleistungen im Bereich Nahrungsergänzungsmittel und verwandter Produktkategorien.
1. Geschäftskunden und Vertragsbestandteile
Wir schließen Verträge auf Grundlage dieser Bedingungen ausschließlich mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Eine Projektanfrage oder ein kostenloses Erstgespräch ist unverbindlich und kostenfrei. Ein Auftrag entsteht erst durch Annahme eines individuellen Angebots. Das Angebot legt Leistung, Ergebnisse, Termine, Mitwirkung und Vergütung fest. Individuelle Absprachen haben Vorrang vor diesen AGB.
2. Vertragsgegenstand und Leistungstyp
Je nach Vereinbarung unterstützen wir Konzeption, Rezepturabstimmung, Suche und Bewertung von Herstellern, Angebotsvergleich, Koordination von Mustern, Beschaffung, Verpackung, Marketing- und Shop-Leistungen oder laufendes Lieferkettenmanagement. Ob eine konkrete Leistung als Dienstleistung oder mit einem geschuldeten Arbeitsergebnis erbracht wird, bestimmt das jeweilige Angebot. Ein bestimmter Umsatz, Produktabsatz, Herstellerabschluss, Produktionsslot oder eine Marktzulassung ist nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.
3. Mitwirkung und Freigaben
Der Auftraggeber stellt erforderliche Produktdaten, Anforderungen, Freigaben und Entscheidungsberechtigte rechtzeitig zur Verfügung. Verbindliche Freigaben zu Rezeptur, Verpackung, Budget, Herstellerwahl und Produktionsauftrag erfolgen durch den Auftraggeber. Aufwand durch nachträgliche Änderungen wird vorab abgestimmt; ohne ausdrückliche Vereinbarung entsteht dadurch keine zusätzliche Pauschalvergütung.
4. Hersteller, Lieferanten und externe Dienstleistungen
Soweit nicht anders vereinbart, handeln wir als unabhängiger Beratungs- und Koordinationspartner. Die Bestellung, Lieferung, Qualitätssicherung und Gewährleistung für Waren erfolgen aus Verträgen zwischen Auftraggeber und dem jeweiligen Hersteller oder Lieferanten. Wir übernehmen nicht automatisch die Rolle des Herstellers, Importeurs oder Inverkehrbringers. Übernehmen wir im Einzelauftrag selbst Hersteller-, Einkaufs- oder Wiederverkäuferpflichten, muss dies einschließlich Risiko- und Verantwortungsverteilung gesondert geregelt werden. Für eigene Auswahl-, Beratungs- und Koordinationsfehler bleiben wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und Ziffer 9 verantwortlich.
5. Preise und Kosten Dritter
Alle Projektpreise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Herstellungs-, Waren-, Rohstoff-, Verpackungs-, Laborkosten, Versand, Softwarelizenzen, Shop-Abonnements, Anzeigenbudgets und sonstige Kosten Dritter sind nur dann eingeschlossen, wenn das Angebot dies ausdrücklich nennt. Fremdaufträge werden nur mit vereinbarter Freigabe und klarer Zuordnung zum jeweiligen Vertragspartner ausgelöst. Zahlungsziele, Teilrechnungen und eventuelle monatliche Budgets stehen im Angebot.
6. Zeitplanung und Änderungen
Eine Zeitplanung ist nur dann verbindlich, wenn sie im Angebot als verbindlich ausgewiesen wird. Verzögerungen bei Herstellern, Laboren oder Lieferketten werden offen kommuniziert. Erforderliche Anpassungen von Leistungsumfang, Kosten und Zeitplan werden dokumentiert und vor Umsetzung vereinbart. Gesetzliche Ansprüche bei von uns zu vertretenden Pflichtverletzungen bleiben unberührt.
7. Nutzungsrechte, Marken und Drittmaterial
Welche Rechte an Konzepten, Texten, Designs, Rezepturdokumenten, Shop-Dateien und sonstigen Arbeitsergebnissen übergehen, richtet sich nach dem jeweiligen Angebot. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den individuell für ihn erstellten und übertragbaren Arbeitsergebnissen für seinen vereinbarten Geschäftszweck. Vorbestehende Methoden, Vorlagen, Software und Know-how bleiben bei ihren jeweiligen Rechteinhabern. Stockmaterial, Schriften, Software und Leistungen externer Designer oder Entwickler unterliegen eigenen Lizenzbedingungen. Markenrecherchen, Schutzrechtsanmeldungen und rechtliche Markenfreigaben gehören nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zum Auftrag.
8. Fachrechtliche Verantwortung
Produktentwicklung und operative Koordination ersetzen keine verbindliche Rechts-, Zulassungs-, Kennzeichnungs-, Novel-Food-, Health-Claims- oder lebensmittelrechtliche Bewertung. Erforderliche Prüfungen und Freigaben durch qualifizierte Fachstellen werden im jeweiligen Projekt festgelegt. Die gesetzlichen Pflichten des Herstellers, Importeurs und Inverkehrbringers bleiben von der Beauftragung unberührt. Eine markt- oder rechtskonforme Produkteinführung darf nicht allein aufgrund einer unverbindlichen Konzeptberatung angenommen werden.
9. Haftung
Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei übernommenen Garantien sowie in allen Fällen gesetzlich zwingender Haftung. Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf) ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Die Regelungen gelten auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Eine unzulässige Beschränkung gesetzlicher Mängelrechte ist hiermit nicht beabsichtigt.
10. Vertraulichkeit und Datenschutz
Beide Parteien behandeln vertrauliche geschäftliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich. Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig anderweitig bekannt werden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen. Eine Weitergabe an potenzielle Hersteller oder andere Partner zur konkreten Angebotsanfrage erfolgt nach vereinbartem Freigabeprozess. Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach den Datenschutzhinweisen und ggf. gesonderten Auftragsverarbeitungsvereinbarungen.
11. Laufende Mandate und Beendigung
Für Manufacturing-Desk- oder sonstige Dauermandate gelten die individuell vereinbarten Laufzeiten, Stundenbudgets, Kündigungsfristen und Übergabepflichten. Ohne entsprechende Vereinbarung gelten die gesetzlichen Kündigungsrechte. Bis zur Beendigung erbrachte und geschuldete Leistungen werden nach der getroffenen Vereinbarung abgerechnet; zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
12. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit gesetzlich zulässig. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist München als Gerichtsstand vereinbart, soweit zulässig. Die Wirksamkeit einzelner Bestimmungen richtet sich nach dem Gesetz.
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